Satzung - Schützenverein Kirchlinteln

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Der Verein
 


Unsere Satzung

 
 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der im Jahre 1880 gegründete Verein führt den Namen „Schützenverein Kirchlinteln von 1880 e.V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode unter VR 180028 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kirchlinteln, Landkreis Verden.
3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied im Kreisschützenverband Verden e.V. und somit in dessen Dachorganisationen und im Kreissportbund Verden e.V.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der „Schützenverein Kirchlinteln von 1880 e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Diese gemeinnützigen Zwecke sind:
a) die Förderung des Sports
b) die Förderung von Kunst und Kultur, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) die Förderung des Schießsports auf Amateurbasis
b) die Durchführung von Schießsportveranstaltungen und Teilnahme an solchen Veranstaltungen
c) die Förderung des Musizierens auf Amateurbasis
d) das Einüben und Aufspielen von Theaterstücken (Laienspiel)
e) Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen an, die ähnliche Ziele verfolgen oder auf diesem Gebiet tätig werden.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand ist ermächtigt, bei Bedarf Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend für die Angemessenheit sind die Haushaltslage und die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb eine Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
2. Ordentliches Mitglied kann jede/r werden, der/die das 10. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, den Vereinszweck zu fördern, sich satzungsgemäß zu verhalten und die Aufnahmevoraussetzungen gemäß dieser Satzung erfüllt.
3. Förderndes Mitglied kann jeder unter den Voraussetzungen des Absatz 2 werden. Fördernde Mitglieder haben die Beiträge zu entrichten, sind jedoch von den Pflichten, eine Schützentracht anzuschaffen und zu tragen sowie vom Arbeitsdienst befreit und besitzen kein Stimmrecht.
4. Zum Ehrenmitglied kann jede Person ernannt werden, die sich in besonderem Maße um die Vereinszwecke oder den Verein verdient gemacht hat. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglieder haben die selben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von den Pflichten der Beitragszahlung, des Arbeitsdienstes sowie der Beschaffung und zum Tragen einer Schützentracht befreit.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist unter Angabe, ob es sich um eine ordentliche oder eine fördernde handeln soll, schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Ein Minderjähriger hat die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter zu überreichen.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, an dem das Eintrittsformular ordnungsgemäß ausgefüllt bei einem der Vorstandsmitglieder eingegangen ist.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen des Vereins im Rahmen des § 2 der Satzung genannten Zwecke und nach Maßgaben der vom Verein beschlossenen Nutzungsordnungen in Anspruch zu nehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Verwirklichung der Vereinszwecke einzusetzen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich und vollständig zu entrichten, sich eine vereinsübliche Schützentracht zu beschaffen, sofern diese Satzung nicht eine Ausnahme vorsieht, das Ansehen des Vereins zu wahren, die Vereinskameradschaft und den Vereinsfrieden zu fördern und nicht zu stören.
3. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht, mit Vollendung des 21. Lebensjahres das passive Wahlrecht.
4. Jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Mitglieder, die einer der Musik- oder Theatergruppen des Vereins angehören, sind von der Pflicht zur Anschaffung einer Schützentracht befreit. Die Mitglieder des Spielmannszuges sind in den ersten zwei Jahren ihrer Mitgliedschaft von der Pflicht zur Anschaffung einer Spielmannstracht befreit. Besteht die Mitgliedschaft über diesen Zeitpunkt hinaus fort, sind sie verpflichtet, sich mit einem vom Verein festgelegten Zuschuss an den Kosten für die Erstausstattung mit einer Spielmannstracht zu beteiligen, die der Verein beschafft. Jugendlichen Mitgliedern wird, falls sie aus der ersten Spielmannstracht herausgewachsen sind, jede weitere Tracht und zwar Jacke, Kordel und Schiffchen, kostenlos gestellt, wenn sie die bisherige Tracht dem Verein zurückgeben. Der Verein bleibt Eigentümer aller Trachten, die er beschafft hat.
5. Pflege und Erhalt des Vereinsvermögens werden durch freiwillige Leistungen und den Arbeitsdienst gewährleistet. Die Mitglieder haben daher auf Ersuchen des Vorstandes oder eines von ihm beauftragten Vorstandsmitgliedes Arbeitsdienst zur Verwirklichung der Vereinszwecke zu leisten, soweit diese Satzung nicht Ausnahmen vorsieht. Der Vorstand bestimmt durch Beschluss den Kreis der Mitglieder, die Arbeitsdienst zu leisten haben. Wenn ein Mitglied dreimal ohne ausreichende, vom Vorstand gebilligte Entschuldigung innerhalb eines Kalenderjahres einer Einladung zum Arbeitsdienst nicht gefolgt ist, besteht ein Ausschlussgrund gemäß § 7 Absatz 3 dieser Satzung, der zu einem Ausschluss aus dem Verein führen kann.

Beitragsordnung

§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Vereinsmitglied hat Mitgliedsbeiträge zu leisten, soweit diese Satzung keine Beitragsbefreiung vorsieht.
2. Die Art, die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Austrittserklärungen minderjähriger Mitglieder sind nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter wirksam. Der Austritt wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam, wenn die Austrittserklärung bis zum 31.10. dem Vorstand zugegangen ist. Bei einem späteren Eingang wird sie erst zum Ende des folgenden Geschäftsjahres wirksam.
3. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind:
a) Verstoß gegen die Zwecke des Vereins,
b) Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins,
c) Verstoß gegen die Kameradschaft,
d) Verstoß gegen die sich aus § 5 dieser Satzung ergebenen Pflichten,
e) Rückständiger Beitrag für mehr als ein Jahr, wenn trotz Mahnung und setzen einer Frist von 14 Tagen keine vollständige Zahlung erfolgt,
f) Grobe Verfehlungen im bürgerlichen Leben, deren Wirkungen über den engen persönlichen Kreis des Mitgliedes hinausreichen.
4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit, nachdem dem Mitglied unter Mitteilung der ihm gegenüber erhobenen Vorwurf Gelegenheit gegeben worden ist, sich schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Aufforderung zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zugeben. Gegen den Beschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung die Berufung zulässig, die schriftlich beim Vorstand einzulegen ist. Über die Möglichkeit und die Frist einer solchen Berufung hat der Vorstand das Mitglied mit der Bekanntgabe des Ausschlussbeschlusses zu belehren. Über die Berufung des Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck als außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden kann, in geheimer Abstimmung. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied das Ergebnis der Abstimmung schriftlich mitzuteilen. Bestätigt die Mitgliederversammlung den vom Vorstand beschlossenen Ausschluss, ist der Ausschluss mit Zugang der Mitteilung über das Abstimmungsergebnis wirksam. Legt das betroffene Mitglied gegen den Beschluss des Vorstandes nicht Berufung ein, ist der Ausschluss vier Wochen nach Zugang der Mitteilung des Vorstandsbeschlusses wirksam.
5. Bis zum Ende der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die über diesen Zeitpunkt im voraus entrichteten Mitgliedsbeiträge werden dem ausgeschiedenen Mitglied nicht erstattet.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9 Die Mitgliederversammlung, Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Allen Mitgliedern, auch den nicht Stimmberechtigten, ist die Anwesenheit in der Mitgliederversammlung gestattet.
Der Vorstand kann Gästen die Anwesenheit erlauben.
2. Die Mitgliederversammlung hat die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu treffen, soweit sie nicht satzungsgemäß einem anderen Organ des Vereins
übertragen ist. Insbesondere obliegt ihr die Beschlussfassung außer in allen anderen in dieser Satzung genannten Fällen über:
a) die Abnahme der Jahresabrechnung und den Haushaltsplan
b) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Jahresberichtes
c) die Beförderung von Mitgliedern
d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
3. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Geschäftes mit ihm oder die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal während eines Geschäftsjahres einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
2. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes Mitglied hat bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich zu beantragen, dass eine weitere Angelegenheit, die es genau zu beschreiben hat, auf die Tagesordnung gesetzt wird. Ausgenommen von diesem Recht sind Wahlen und Anträge auf Satzungsänderung. Der Antrag muss von mindestens fünf Mitgliedern unterzeichnet sein. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Ein Antrag, der nach Ablauf dieser Frist oder in der Mitgliederversammlung vorgebracht wird, braucht in dieser Versammlung nicht behandelt zu werden.
3. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung eines Jahres hat mindestens zu umfassen:
a) Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit,
b) Rechenschaftsbericht der Vorstandsmitglieder,
c) Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
d) Wahlen, sofern diese turnusgemäß oder aufgrund Rücktritts erforderlich werden.
4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 aller Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt die Regelung in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses § sowie über die Beschlussfassung entsprechend.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlleiter übertragen.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
3. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern die Satzung oder das Gesetz nicht etwas anderes vorsehen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht offen durch Handaufheben, falls die Satzung nicht etwas anderes bestimmt oder ein Mitglied die geheime Abstimmung beantragt.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll mindestens folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) die Person des Versammlungsleiters,
c) die Zahl der erschienenen Mitglieder und der stimmberechtigten Mitglieder
d) die Feststellung der ordnungsgemäß Ladung und der Beschlussfähigkeit
e) die Tagesordnung
f) die einzelnen Abstimmungsergebnisse
g) die Art der Abstimmung und des Wortlauts der einzelnen Beschlüsse

§ 12 Der Vorstand, Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1.Vorsitzenden/in
b) dem 2. Vorsitzenden/in
c) dem ersten Schriftführer/in
d) dem ersten Kassierer/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder dieses Vorstandes vertreten. Jede Gruppe ist für sich vertretungsberechtigt. Die Vereinigung mehrerer dieser vier Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
2. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht neben den in Absatz 1 genannten vier
Personen aus folgenden Mitgliedern:
a) erster Schießsportleiter/in
b) erster Platzwart/in
c) Damenleiterin/leiter
d) Jugendleiter/in
e) Spielmannszugleiter/in
f) Mitglied für besondere Aufgaben
g) Hallenwart/in
h) Leiter/in, Vertreter/in der Theatersparte
Wenn in dieser Satzung von „Vorstand“ die Rede ist, ist der in diesem Absatz genannte Gesamtvorstand gemeint.
3. Der Vorstand hat die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen und die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, die er vorzubereiten hat, zuführen
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
5. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, lädt die Vorstandsmitglieder nach Bedarf zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorsitzende muß den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder dieses unter Angabe der Gründe von ihm verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Einladung an alle Vorstandsmitglieder ergangen ist und mindestens fünf von ihnen erschienen sind.

§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, und zwar jedes Vorstandsmitglied einzeln, für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet. Der Gewählte bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandsmitgliedes im Amt. Wählbar sind nur passiv wahlberechtigte Vereinsmitglieder (§ 5 Abs. 3). Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
2. Zum ersten Schießsportleiter/in und zum/zur Jugendwart/in können nur solche Vereinsmitglieder gewählt werden, die einen Schießsportleiterlehrgang mit Erfolg besucht haben.
3. Zum Spielmannszugleiter/in kann nur gewählt werden, wer in einer vorausgegangenen Wahl der Spielmannszugmitglieder als Spielmannszugleiter/in der Mitgliederversammlung vorgeschlagen worden ist.
4. Zum Leiter/in, Vertreter/in der Theatersparte kann nur gewählt werden, wer in einer vorausgegangenen Wahl der Mitglieder der Theatersparte als Leiter/in, Vertreter/in der Theatersparte der Mitgliederversammlung vorgeschlagen worden ist.
5. Um eine kontinuierliche Vorstandsarbeit und Leitung des Vereins zu gewährleisten, soll vermieden werden, dass alle Vorstandsmitglieder in demselben Jahr neu gewählt werden müssen. Im Hinblick auf die in Abs. 1 festgelegte Amtsdauer von drei Jahren sollen jedes Jahr drei bzw. vier andere Mitglieder des Vorstandes neu gewählt werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Amtszeit wird das neu gewählte Vorstandsmitglied nicht für drei Jahre, sondern nur für die noch verbleibende Amtsdauer seines Vorgängers gewählt.

§ 14 Kassenprüfer
Der Verein hat zwei Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von zwei Jahren einen der beiden Kassenprüfer neu. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich. Eine erneute Wahl zum Kassenprüfer ist erst nach Ablauf von zwei Jahren möglich. Die Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Kassenprüfung des Vereins laufend zu überwachen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt in dem Verein bekleiden.

§ 15 Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann nur von der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für einen satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn 4/5 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind und ¾ hiervon die Auflösung beschließen.
2. Erscheinen bei der Mitgliederversammlung , zur Vereinsauflösung, weniger als 4/5 aller Mitglieder, so ist 2 Wochen später eine weitere Mitgliederversammlung
einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

§ 17 Vermögen des Vereins
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kirchlinteln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen des Schießsports zu verwenden hat.

§ 18
1. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 01.11.1985 beschlossen und ist am gleichen Tage in Kraft getreten.
2. Die Mitgliederversammlung vom 03.04.1993 hat die Änderung der Satzung nach Maßgabe des Protokolls beschlossen und am gleichen Tage in Kraft gesetzt.
3. Die Mitgliederversammlung vom 05.04.2013 hat die Änderung der Satzung nach Maßgabe des Protokolls beschlossen und am gleichen Tage in Kraft gesetzt.

 
 
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